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Das Architektenrecht hat gegenüber dem Baurecht eine bei Auftraggebern und Architekten nicht selten unterschätzte Bedeutung, was sich häufig schon in der vertraglichen Gestaltung niederschlägt. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist ferner die Inanspruchnahme des Architekten, auch unter dem Gesichtspunkt seiner Versicherungspflicht.
Zarth Lahmsen Schieb Qualmann
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